Wir produzieren Sicherheit!
Die Errichtung von Spindeltreppen als 2. Flucht- und Rettungsweg kann in Ausnahmefällen vertretbar sein.
Sie sind dann zulässig, wenn die Gefährdungsbeurteilung deren sichere Benutzung im Gefahrenfall erwarten lässt bzw. wenn aus baulichen Gründen die Gestaltung des zweiten Flucht- und Rettungsweges nur als Spindeltreppe möglich ist.
Unsere Kundenbetreuer wissen worauf es dabei ankommt. Sprechen Sie uns an!
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